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Statuten des Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF)

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat (Art. 76 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes SVG).

Art. 1 Abs. 1 der Statuten des NGF bestimmen, dass der NGF die Rechtsform eines Vereins gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) einnimmt.

Gemäss Art. 60 Abs. 2 ZGB müssen Vereinsstatuten in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) sieht vor, dass die Statuten des NGF sowie dessen Änderungen durch die Aufsichtsbehörde des NGF, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA), genehmigt werden müssen.


Statuten des NGF (revidierte Fassung vom 18.06.2010, in Kraft seit 28.08.2003)

Statuten des Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF)


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