Die Organe des Nationalen
Garantiefonds Schweiz (NGF)
Die Zusammensetzung, die Aufgaben und
die Befugnisse der Organe des NGF sind in Art. 8 ff. dessen Statuten geregelt.
1. Die Mitgliederversammlung (Art. 9 ff. der
Statuten)
Die Mitgliederversammlung wird durch die Gesamtheit der
Mitglieder des NGF d.h. Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz und in
Liechtenstein die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben gebildet.
Sie ist das oberste Organ des NGF. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
jährlich abgehalten.
2. Der Vorstand (Art. 18 ff.
der Statuten)
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun natürlichen
Personen, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Er führt die
Geschäfte des Vereins, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Nicht delegierbar ist die Oberleitung des Vereins, die in jedem Fall dem
Vorstand obliegt. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
3. Die Revisionsstelle (Art. 26 ff. der
Statuten)
Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung
für jeweils ein Jahr gewählt. Als Revisionsstelle wählbar sind nach den
Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes beaufsichtigte Revisionsunternehmen.
Für die aktuelle Revisionsperiode wurde die Fa. Price Waterhouse Coopers (PWC)
in das Amt gewählt.


