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Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF)

Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) kommt für Sach- und Personenschäden auf, die unbekannte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursachen. Er wird von den Automobilisten durch eine Abgabe (Art.76a SVG) finanziert.


NEUE REGELUNG: Kein Selbstbehalt bei erheblichem Personenschaden

Am 1. Juli 2007 tritt der geänderte Art. 52 Abs. 3 VVV in Kraft. Dieser sieht vor, dass der bei der Haftung für Schäden durch nicht ermittelte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder (vgl. Art. 76 SVG) für Sachschäden geltende Selbstbehalt von Fr. 1000.-- pro Geschädigten entfällt, wenn der Schädiger aus demselben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden haftet. Bei einem reinen Sachschaden gilt der Selbstbehalt somit nach wie vor, bei einem Schaden mit erheblichem Personenschaden besteht weder für den Personen-, noch für den Sachschaden ein Selbstbehalt. Ein erheblicher Personenschaden liegt vor, wenn er nach objektiven Massstäben eine ärztliche Behandlung (Arzt- oder Spitalbesuch) notwendig macht.

Die neue Regelung gilt für Ereignisse, die sich nach dem 30.06.2007 ereignen.
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