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Mindestdeckungssummen der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Europa


Schweiz

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrversicherungsverordnung (VVV) muss die Versicherung des Fahrzeugs des Unfallverursachers die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von CHF 5 Mio. je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken. Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf CHF 10 Mio. und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf CHF 20 Mio. (Art. 3 Abs. 2 VVV). Diese Mindestdeckungssummen gelten seit dem 1.1.2005.

Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt, oder für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt (Art. 40 Abs. 3 VVV).


EU/EWR (inkl. Liechtenstein)

Gemäss Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009 (sog. Kodifizierte MFH-Richtlinie) müssen die Mitgliedstaaten folgende Mindestdeckungssummen vorschreiben:

- Für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von EUR 1 Mio. je Unfallopfer oder von EUR 5 Mio. je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten.

- Für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten EUR 1 Mio. je Schadensfall.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Mindestdeckungssummen spätestens bis zum 11.6.2012 eingeführt haben. Die aktuellen Mindestdeckungssummen können mittels untenstehender Links abgerufen werden.

Wie in Art. 9 Abs. 2 der kodifizierte Richtlinie 2009/103/EG vorgesehen, müssen die Mindestdeckungssummen der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung alle fünf Jahre ab dem 11.6.2005 oder am Ende der jeweiligen Übergangsfrist dem Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) angepasst werden. Am 9.12.2010 wurde die angepassten Mindestdeckungssummen im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert (2010/C332/01). Die Beträge wurden von EUR 1 Mio. auf EUR 1.12 Mio. bzw. von EUR 5 Mio. auf EUR 5.6 Mio. erhöht. Laut der EU-Kommission müssen die Mitgliedsstaaten diese Beträge vor dem 1.1.2012 in ihr internes Recht umgesetzt haben. Staaten, denen für die Umsetzung eine Übergangsfrist gewährt wurde und die erst die Hälfte der vorgeschriebenen Beträge eingeführt haben, müssen die Anpassung an die Teuerung alle fünf Jahre nach dem Ende der massgeblichen Übergangsfrist vornehmen, wobei ihnen hierzu eine Frist von 6 Monaten gewährt wird.


Übrige (CoB-) Staaten

Ausserhalb des EWR-Raumes bestehen keine allgemeinen völkerrechtliche Vorschriften über die gesetzliche Mindestdeckung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Deckungssummen fallen entsprechend unterschiedlich aus. Die aktuellen Mindestdeckungssummen können mittels untenstehender Links abgerufen werden.


Liste der Mindestdeckungssummen

Die in den EWR- und CoB-Staaten jeweils anwendbaren Mindestdeckungssummen können nachstehend durch Mausklick auf den Ländercode des gewünschten Landes oder auf die aktuelle Tabelle der Mindestdeckungsummen des CoB abgerufen werden (Achtung: Alle Angaben ohne Gewähr).

 

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