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Die schweizerische Grenzversicherung

Die gesetzlichen Grundlagen der schweizerischen Grenzversicherung befinden sich in Art. 74 Abs. 3 Lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und in Art. 44 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV). Die Einzelheiten der Grenzversicherung sind im Grenzversicherungsreglement umschrieben, welches der Vorstand des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) Kraft statutarischer Delegation erlassen hat (Art. 3 Abs. 1 Bst. c. der Statuten des NVB).

Abzuschliessen ist eine Grenzversicherung dann, wenn ein Fahrzeug bei der Einfahrt in die Schweiz oder in das Fürstentum Liechtenstein keine ausreichende Motofahrzeughaftpflicht-Versicherungsdeckung nachweisen kann (Art. 44 VVV): Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht in einem Staat immatrikuliert wurde, der das sog. Kennzeichenabkommen unterzeichnet hat (vgl. Karte ), oder wenn es über keine gültige Grüne Karte für die Einreise in die Schweiz oder Liechtenstein verfügt. Ausländische Motorfahrräder gelten ebenfalls als Motorfahrzeuge.

Die Grenzversicherung deckt Haftpflichtschäden des Halters des in der Grenzversicherungspolice bezeichneten Fahrzeugs und der Personen, für die er verantwortlich ist bzw. die Haftpflicht der nach dem Recht des Unfalllandes verantwortlichen Personen, für mindestens einen oder 6 Monate. Im Rahmen der schweizerischen Zollvorschriften kann die Grenzversicherungspolice erneuert werden. Der örtliche Deckungsbereich umfasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sowie die 30 EWR-Staaten mit einer vertraglichen Deckung im Rahmen der Mindestdeckungspflicht des besuchten Staates.

Die Grenzversicherung mit EWR/CH-Deckung wird seit dem 1.1.1997 im Auftrag des NVB durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft auf eigenes Risiko betrieben. Die "Zürich" berichtet jährlich über den Geschäftsgang. Allfällige Änderungen in den Prämien, in den Tarifpositionen oder auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die "Zürich" dem Vorstand des NVB als Vorschlag vorgelegt, welcher seinerseits den Vorschlag an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung weiterleitet. Die Schadenregulierung obliegt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein der "Zürich".

Der Vertrieb der Grenzversicherung erfolgt ausschliesslich durch die schweizerischen Zollbehörden, welche auch die erforderlichen Weisungen erlassen. Die aktuelle Liste der Verkaufsstellen kann nachstehend heruntergeladen werden. Weiter unten kann zudem das Muster einer Grenzversicherungspolice abgerufen werden.


Liste der schweizerischen Zolldienststellen, bei denen Grenzversicherungen abgeschlossen werden können

Zollstellen



Muster einer Grenzversicherungspolice


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