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Geschichte Gesetze Gesetzliche Grundlagen Internal Regulations Besucherschutz Mindestdeckungssummen Behandlungsgebühren (Schäden gemäss SVG 74) Zugfahrzeuge und Anhänger Das Haager Abkommen Grenzversicherung Schadenreglement NVB&NGF Statuten Organisation Dokumente Facts & Figures FAQ Adressen Auskunftsstelle
Die Gesetze

Die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) ergeben sich aus verschiedenen gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Grundlagen.

Die grundlegenden Bestimmungen über Organisation, Tätigkeit und Finanzierung des NVB sind in den Art. 74 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und in Art. 39 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) enthalten. Die gesetzlichen Aufgaben des NVB bestehen in der Deckung der durch ausländische Fahrzeuge verursachten Unfälle, im Betrieb der Nationalen Auskunftsstelle sowie in der Koordination des Abschlusses von Grenzversicherungen (Art. 74 Abs. 2 SVG).

Die Beziehungen des NVB zu den nationalen Versicherungsbüros des Council of Bureaux (CoB), welche zusammen das „Grüne Karte“-System bilden, sind in den Internal Regulations und dem Multilateralen Abkommen (auch Kennzeichenabkommen genannt) geregelt. Diese Bestimmungen regeln die Einzelheiten der Deckung und Schadenregulierung im Verhältnis zwischen den 45 CoB-Mitgliedern für Unfälle, die sich auf den Gebieten ereignen, für die sie zuständig sind.

In Ausübung der Kompetenz, die ihm Kraft Art. 76b Abs. 4 lit. b SVG zukommt, hat das NVB mit den zuständigen Versicherungsverbänden sämtlicher EWR-Mitgliedstaaten sowie Kroatien sog. Besucherschutzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen verstärken den Schutz derjenigen Verkehrsopfer, die im Ausland einen Verkehrsunfall erlitten haben, indem sie diesen ermöglichen, ihre Ansprüche in ihrem Wohnsitzstaat bei einem Vertreter des ausländischen Versicherers geltend zu machen. Mit diesen privatrechtlichen Abkommen konnte gewährleistet werden, dass die Geschädigten trotz fehlender EU/EWR-Mitgliedschaft der Schweiz in den Genuss der wichtigsten europäischen Bestimmungen zum Verkehrsopferschutz kommen konnten. Ohne diese Abkommen bliebe Schweizer Geschädigten, die im Ausland einen Unfall erleiden, zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in der Regel nichts anderes übrig, als im Ausland gegen den ausländischen Unfallverursacher und dessen Versicherer vorzugehen.
Informationen
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