Die Gesetze
Die
Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) ergeben sich aus
verschiedenen gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Grundlagen.
Die grundlegenden Bestimmungen über Organisation, Tätigkeit und
Finanzierung des NVB sind in den Art. 74 ff. des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und in Art. 39 ff. der
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) enthalten. Die gesetzlichen Aufgaben
des NVB bestehen in der Deckung der durch ausländische Fahrzeuge verursachten
Unfälle, im Betrieb der Nationalen Auskunftsstelle sowie in der Koordination des
Abschlusses von Grenzversicherungen (Art. 74 Abs. 2 SVG).
Die Beziehungen des NVB zu den nationalen Versicherungsbüros des Council of Bureaux (CoB), welche zusammen das
Grüne Karte-System bilden, sind in den Internal
Regulations und dem Multilateralen Abkommen (auch Kennzeichenabkommen
genannt) geregelt. Diese Bestimmungen regeln die Einzelheiten der Deckung und
Schadenregulierung im Verhältnis zwischen den 45 CoB-Mitgliedern für Unfälle,
die sich auf den Gebieten ereignen, für die sie zuständig sind.
In
Ausübung der Kompetenz, die ihm Kraft Art. 76b Abs. 4 lit. b
SVG zukommt, hat das NVB mit den zuständigen Versicherungsverbänden
sämtlicher EWR-Mitgliedstaaten sowie Kroatien sog. Besucherschutzabkommen
abgeschlossen. Diese Abkommen verstärken den Schutz derjenigen Verkehrsopfer,
die im Ausland einen Verkehrsunfall erlitten haben, indem sie diesen
ermöglichen, ihre Ansprüche in ihrem Wohnsitzstaat bei einem Vertreter des
ausländischen Versicherers geltend zu machen. Mit diesen privatrechtlichen
Abkommen konnte gewährleistet werden, dass die Geschädigten trotz fehlender
EU/EWR-Mitgliedschaft der Schweiz in den Genuss der wichtigsten europäischen
Bestimmungen zum Verkehrsopferschutz kommen konnten. Ohne diese Abkommen bliebe
Schweizer Geschädigten, die im Ausland einen Unfall erleiden, zur Geltendmachung
ihrer Schadenersatzansprüche in der Regel nichts anderes übrig, als im Ausland
gegen den ausländischen Unfallverursacher und dessen Versicherer vorzugehen.


