Liechtenstein

Die Aufgaben des liechtensteinischen Nationalen Garantiefonds werden durch den schweizerischen Nationalen Garantiefonds wahrgenommen (Art. 1 des Notenaustausches vom 3. November 2003). Die Aufsicht über den liechtensteinischen Garantiefonds obliegt der Finanzmarktaufsicht der liechtensteinischen Regierung (FMA), die auch die Beiträge liechtensteinischer Motorfahrzeughalter bewilligt.

EU/EWR-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Entschädigungsstellen einzurichten (RL 2009/103/EG). Diese gewähren den Geschädigten einen Ausfallschutz, wenn die Schadenregulierung nach einem Unfall im Ausland nicht erfolgt. Die Entschädigungsstelle reguliert Schadenfälle von fehlenden oder säumigen Schadenregulierungsbeauftragten nach festgelegten Fristen oder wenn Unfallverursachende und/oder Versicherer nicht ermittelt werden können.

Liechtenstein setzt diese Vorgaben in Art. 75c-d SVG-FL um.

Entschädigungsstelle...

Bei der Haftung für Sachschäden durch unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger, unbekannte Radfahrende oder Benutzer und Benutzerinnen von fahrzeugähnlichen Geräten gilt ein Selbstbehalt von EUR 500 oder der Gegenwert in Schweizer Franken (Art. 53 Abs. 3 der VVV-FL). In der Schweiz beträgt dieser Selbstbehalt CHF 1000.