Das Haager Abkommen
Die Schweiz ist
Mitunterzeichnerin des Haagers Übereinkommens
über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, welches am 4.7.1971 in
Den Haag (NL) abgeschlossen und von der Bundesversammlung am 4.10.1985 genehmigt
worden ist. Das Abkommen ist für die Schweiz am 2.1.1987 in Kraft getreten.
Entsprechend gilt gemäss Art. 134 IPRG für Ansprüche
aus Strassenverkehrsunfällen mit internationalen Sachverhalten dieses
Strassenverkehrsabkommen. Die Kollisionsnormen des Übereinkommens werden
unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit angewendet; es ist auch
anwendbar, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaates
ist. Das Abkommen enthält ausschliesslich Normen zur Bestimmung des anwendbaren
Rechts, während auf eine Regelung der internationalen Zuständigkeit und der
Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
verzichtet wurde. Das Haager Übereinkommen hat sämtliche Fragen im Zusammenhang
mit Rückgriffsansprüchen von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen.
Kernpunkt des Abkommens ist der Grundsatz, wonach das materielle Recht
des Unfalllandes (lex loci) anzuwenden ist. Ist allerdings nur ein Fahrzeug am
Unfall beteiligt und dieses nicht im Unfallland zugelassen, so beurteilt sich
die Haftung gegenüber dem Lenker, Halter, Eigentümer und allen Berechtigten am
Fahrzeug nach dem Recht des Zulassungsstaates des Fahrzeugs (lex stabuli bzw.
Immatrikulationsstatut).
Dies gilt auch für den geschädigten Fahrgast,
sofern er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallland hat. Hat er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Unfallland, gilt wiederum das Recht des Unfalllandes.
Schliesslich wird auch die Haftung gegenüber einem ausserhalb des Fahrzeugs
Geschädigten nach dem Recht des Zulassungstaates des unfallverursachenden
Fahrzeugs beurteilt, sofern der Geschädigte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte.
Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für
jeden von ihnen gesondert bestimmt. Die erwähnte lex stabuli kommt auch dann zum
Zuge, wenn mehrere am Unfallort ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge am Unfall
beteiligt sind, sofern sie alle im selben Staat zugelassen sind. Trifft dies
nicht zu lautet die Immatrikulation der beteiligten Fahrzeuge auf verschiedene
Staaten kommt wieder die lex loci zum Zuge.
Bei unfallbeteiligten
Personen ausserhalb des Fahrzeuges gilt die lex stabuli nur, wenn alle diese
Personen samt den beteiligten Fahrzeugen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw.
Standort (Immatrikulation der Fahrzeuge) im selben Zulassungsstaat hatten.
Bleibt die Frage, welches Recht für die Haftung bei Sachschaden
anzuwenden ist. Bei beförderten Sachen des Fahrgastes ist das Recht anzuwenden,
welches für den Fahrgast selbst gilt. Für andere mit dem Fahrzeug beförderte
Sachen ist das Haftungsrecht anwendbar, wie es für den Fahrzeugeigentümer
anzuwenden ist. Für ausserhalb des oder der Fahrzeuge befindliche Sachen ist
grundsätzlich das Recht des Unfallorts massgebend, es sei denn, es handle sich
um die persönliche Habe eines Geschädigten, für den die lex stabuli gilt.
Zusammenfassend ein konkretes Beispiel:
Ein in Deutschland
zugelassenes Fahrzeug verunfallt in der Schweiz ohne Beteiligung anderer
Fahrzeuge. In diesem Fall ist für die Haftung gegenüber den Fahrzeuginsassen
deutsches Recht anwendbar, ausgenommen für den Fahrgast, wenn dieser den
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Für die Haftung im Zusammenhang mit
den im Fahrzeug mitgeführten Sachen ist ebenfalls deutsches Recht anwendbar, mit
Ausnahme der Sachen des Fahrgastes aus der Schweiz. Für Sachschaden ausserhalb
des Fahrzeuges ist Schweizer Recht massgebend, es sei denn, es handle sich um
die persönliche Habe eines Geschädigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland. Ist ein weiteres deutsch immatrikuliertes Fahrzeug am Unfall
beteiligt, so bleibt es bei dieser Regelung, es sei denn, es seien ausserhalb
des Fahrzeuges Personen am Unfall beteiligt, welche ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Alsdann wäre wiederum die lex loci
anwendbar.
Schliesslich ist auf den Begriff der Beteiligung am Unfall
hinzuweisen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. In Bezug auf die Fahrzeuge
gilt jede Mitwirkung am Unfallgeschehen als Beteiligung. Mit Bezug auf die
Personen ausserhalb des Fahrzeuges ist hingegen ein enger Begriff anzuwenden.
Vorausgesetzt wird, dass eine Person nach dem Unfallgeschehen als Haftungsträger
in Betracht kommt. Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Bestimmung
der Haftung die am Ort und z.Zt. des Unfalls geltenden Verkehrs- und
Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen.
Geschädigte haben ein
unmittelbares Klagerecht gegenüber dem Versicherer des Haftpflichtigen, soweit
ihnen dieses nach dem anzuwendenden Recht zusteht. Sieht das anzuwendende Recht
der lex stabuli, wie weiter oben umschrieben, kein unmittelbares Klagerecht vor,
so kann es gleichwohl ausgeübt werden, wenn das Recht am Unfallort ein solches
vorsieht. Sieht weder die lex loci noch die lex stabuli ein direktes Klagerecht
vor, so kann es dennoch ausgeübt werden, wenn es nach dem Recht zugelassen ist,
das für den Versicherungsvertrag massgebend ist.
(Quelle:
Metzler/Fuhrer/Festschrift NVB&NGF/2000)


