Aufsichtsbehörden
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen ASTRA (Art. 76b Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes SVG).
Der Nationale Garantiefonds des
Fürstentums Liechtenstein, dessen Aufgaben durch den Nationalen Garantiefonds
Schweiz wahrgenommen werden, untersteht der Aufsicht der Regierung (Art.
72b Abs. 2 SVG-FL).
Genehmigung der
Beiträge der Motorfahrzeughalter
Die durch den NGF zur Deckung
dessen Aufwandes festgelegten Beiträge der Motorfahrzeughalter bedürfend der
Genehmigung durch die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 76a Abs. 2 SVG) und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
(Art.
72a Abs. 2 SVG-FL).


