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Abolition of the bike sticker (Velovignette) as per 01.01.2012 - consequences for cyclists and the NGF


Neuregelung der Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds (NGF) ab 1.1.2012 (Wegfall der Velovignette und Ausweitung der Deckung auf fahrzeugähnliche Geräte)

Die obligatorische Velovignette, welche bei Unfällen die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt, wird per 1.1.2012 abgeschafft. Für E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 Stundenkilometer, Motorhandwagen, bestimmte Motoreinachser oder Elektrorollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 Stundenkilometer besteht ebenfalls keine Vignettenpflicht mehr.

Ab 1.1.2012 werden die Radfahrerinnen und Radfahrer für die Schäden, die sie Dritten zufügen, folglich selbst aufkommen müssen, es sei denn, sie verfügen über eine private Haftpflichtversicherung. Fahrräder, die mit einer 2011er Vignette versehen sind, gewähren deren Benützern jedoch noch bis 31. Mai 2012 ausreichenden Versicherungsschutz.

Der NGF empfiehlt sämtlichen Benützern von Fahrrädern, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen. Die Auskunft ist bei der eigenen privaten Haftpflichtversicherung einzuholen. Radfahrerinnen und Radfahrer, die über keinen Schutz verfügen, sollten unbedingt eine entsprechende Versicherung abschliessen.

Trotz des Wegfalls der Velovignette wird der NGF auch nach dem 1.1.2012 für die durch Radfahrerinnen und Radfahrer verursachten Schäden aufkommen, wenn diese nicht oder nur ungenügend versichert sind. Der NGF wird die Schäden bis zu einem Betrag von zwei Millionen Franken pro Unfallereignis decken, sofern keine andere Versicherung dafür aufkommen muss. In den allermeisten Fällen werden geschädigte Personen damit vollen Ersatz für den Schaden, den sie erlitten haben, erhalten, dies selbst dann, wenn der unfallverursachende Radfahrer für den Schaden nicht selbst aufkommen kann, weil er über keine ausreichende Haftpflichtversicherungsdeckung verfügt oder mittellos ist.

Mit der Zahlung an den Geschädigten tritt der NGF in dessen Rechte ein. Dementsprechend wird der NGF im Umfange der Ersatzleistungen, die er dem Geschädigten ausgerichtet hat, auf den Unfallverursacher Rückgriff nehmen. Mit anderen Worten: Der NGF verlangt die Beträge, die er den geschädigten Personen ausgerichtet hat, beim Unfallverursacher im vollen Umfange zurück.

Neu wird der NGF ab 1.1.2012 zudem auch für Schäden aufkommen, die durch nicht oder nur unzureichend versicherte Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten (FäG) verursacht werden. Unter dem Begriff FäG versteht man mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden (z.B. Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette).

Weitere Auskünfte:

- Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)

- Bundesamt für Strassen (ASTRA)

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